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Titel: Sportgerichtsverfahren VSG -1- 2007/08 Beitrag von: VP Recht am 27.10.2007 - 14:34:10 Verfahren vor dem Verbandssportgericht des THV VSG -1- 2007/08
Einspruch des HSV Weimar eV vs. Bescheid der Sportinstanz (Staffelleiterin F-OL) Der HSV Weimar e. V. hat Einspruch gegen einen Bescheid der Sportinstanz eingelegt, mit welchem die Spielerin seiner F-OL-Mannschaft Ulrike S., wegen einer Tätlichkeit (Schlagen in das Gesicht) gegen eine Spielerin nach dem Ende des F-OL Spieles HSV Weimar - SV Altenburg, mit einer Spielsperre von 10 Spielen maximal jedoch bis zum 06.12.2007 gesperrt wurde. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die Bewertung der Handlung durch die Staffelleiterin als Tätlichkeit und die vorliegende Anwendung des maximalen Strafmaßes des § 17 Abs. 5 RO DHB/THV. Gleichwohl mißbilligt er das Verhalten seiner Spielerin. Der Vorsitzende des VSG, E. Henze, hat nach dem Prüfen der formellen Rechtmäßigkeit des Rechtsmittels, das schriftliche Verfahren eröffnet und die Sportfreunde Dähne und Lege als Beisitzer in diesem Verfahren bestimmt. Die Entscheidung des VSG in diesem Verfahren wird hier wieder zeitnah veröffentlicht. Entscheidung im o. a. Verfahren vor dem Verbandssportgericht Beschluss des Vorsitzenden bezüglich VSG -1- 2007/08 Der Einspruch des HSV Weimar e. V. gegen den Bescheid der Sportinstanz (Staffelleiterin F-OL) wurde durch Beschluss des VSG-Vorsitzenden als unzulässig verworfen. Dem Rechtsbehelfsschreiben lagen keinerlei Nachweise über die Einzahlung der Rechtsbehelfsgebühren und des Auslagenvorschusses bei, gleichwohl wurde die Einzahlung zumindestens des Auslagenvorschusses behauptet. Die Nachprüfung durch den VSG-Vorsitzenden hat ergeben, dass die fällige Einspruchsgebühr nicht eingezahlt wurde. Eine Heilung dieses Mangels war wegen der bereits abgelaufenen Rechtsbehelfsfrist nicht mehr möglich. Es lag insoweit ein Verstoß gegen die Formvorschift § 37 Abs. 3 RO DHB/THV vor. Der Rechtsbehelf war daher unzulässig und mithin zu verwerfen. Ralf Lampe Vizepräsident Recht
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